§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „InkluFusion e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Laboe.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO), insbesondere durch die Förderung der Hilfe für Behinderte und der Inklusion.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Inklusion und Barrierefreiheit sowie die Sensibilisierung und Aufklärung der Gesellschaft für die Belange von Menschen mit Behinderung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Inklusion und Barrierefreiheit;
- Beratung von Betroffenen und Angehörigen sowie Vermittlung an geeignete Selbsthilfeverbände;
- Beratung von Unternehmen und Institutionen zur Verbesserung der Barrierefreiheit;
- Öffentlichkeitsarbeit und Kampagnen zur Sensibilisierung der Gesellschaft für Inklusion und Barrierefreiheit;
- Unterstützung und Förderung von Selbsthilfegruppen;
- Herstellung, Veröffentlichung und Vertrieb von Publikationen, insbesondere Büchern, die der Förderung von Inklusion, Barrierefreiheit und der Sensibilisierung der Gesellschaft dienen;
- Durchführung von Lesungen, Messeauftritten und Veranstaltungen zur Verbreitung der Vereinsziele und Publikationen;
- Herstellung und Vertrieb von Merchandise-Artikeln (z. B. Bekleidung, Accessoires), die der Öffentlichkeitsarbeit und der Verbreitung der Vereinsziele dienen;
- Förderung von Weiterbildungen zur Verbesserung der Vereinsarbeit;
- Einrichtung und Förderung von speziellen Untergruppen mit zielgerichteten Angeboten, z. B. Sport – und Freizeitangeboten für Menschen mit Behinderungen, kulturellen und sozialen Aktivitäten;
- Der Verein strebt an, mindestens einmal jährlich eine große Veranstaltung zu organisieren, die den Vereinszielen dient. Die konkrete Ausgestaltung und Durchführung dieser Veranstaltung wird von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Veranstaltungskomitee erarbeitet;
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt;
- Es gibt unterstützende Mitglieder, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder:
- Unterstützende Mitglieder: Mitglieder, die den Verein durch ihre Mitgliedschaft und ihr ehrenamtliches Engagement stärken, aber kein Stimm- oder Wahlrecht besitzen;
- Ordentliche Mitglieder: stimmberechtigte Mitglieder, die aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen;
- Ehrenmitglieder: Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient, gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Stimmrecht, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt;
- Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen oder elektronischen Antrag (zum Beispiel über ein Online-Formular) an den Vorstand erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht;
- Der Vorstand kann Anträge auf Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen;
- Unterstützende Mitglieder leisten keine verpflichtenden Mitgliedsbeiträge. Freiwillige Spenden sind möglich;
- Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Vorstands ernannt. Die Ernennung ist lebenslang, kann aber durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands widerrufen werden, wenn das Ehrenmitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt;
- Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich;
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder gegen die Satzung verstößt. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen, welche abschließend entscheidet;
- Der Verein erhebt keine verpflichtenden Mitgliedsbeiträge. Freiwillige Spenden sind möglich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Stimmberechtigt sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder (Vorstandsmitglieder);
- Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur aktiven Teilnahme an der Vereinsarbeit befreit;
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen;
§ 5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Verein kann Arbeitsgruppen und Untergruppen für spezielle Aufgaben bilden. Diese werden von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beauftragt;
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins;
- Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt;
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung;
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorsieht;
- Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind mit Datum zu versehen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen;
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Dem/der Vorsitzenden
- Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem/der Schatzmeister*in
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig;
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt;
- Der Vorstand darf Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000 Euro ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung tätigen.Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis;
- Beisitzer können vom Vorstand ernannt werden, sie sind jedoch nicht stimmberechtigte Vorstandsmitglieder;
- Der Vorstand kann Projektleiter benennen, die bestimmte Aufgaben übernehmen, jedoch nicht dem Vorstand angehören müssen;
§8 Spenden und Fördermittel
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden;
- Der Verein finanziert sich durch Spenden, Fördermittel und freiwillige Beiträge;
- Die Entscheidung über die Verwendung von Spenden und Fördermitteln wird durch den Vorstand im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke getroffen;
- Einnahmen aus dem Verkauf von Publikationen und Merchandise-Artikeln fließen vollständig in die Vereinskasse und werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet;
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine*n Kassenprüfer*in für die Dauer von zwei Jahren. Diese Person darf nicht dem Vorstand angehören.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Änderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Diese Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für Behinderte im Sinne §52 Absatz 2 Nummer 10 AO.
§ 12 Datenschutz
Der Verein verpflichtet sich, personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur im Rahmen der vereinsinternen Aufgaben und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner personenbezogenen Daten.
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde am 20.06.2025 in Laboe beschlossen. Sie tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft und bleibt bis zu einer Änderung gültig.